Vereinssatzung

Satzung des Reit- und Fahrvereins - 

St.Georg Geisenhausen

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit-und Fahrverein St.Georg Geisenhausen e.V., mit Sitz in 84144 Geisenhausen ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Landshut eingetragen. Der Verein ist Mitglied beim Verband der Reit- und Fahrvereine Niederbayern/ Oberpfalz, beim Bayerischen Landes Sportverband (BLSV) und bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit


1. Der Reit- und Fahrverein bezweckt:
1.1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personnen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und auf Verbandsebene;
1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.7 die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.8 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
1.9 die Förderung des Tierschutzes

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Ausgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.


3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten.

5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. §13).

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

3.Die ordentliche Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten , die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Bestimmungen dieser Satzung.

4.1 Die Mitglieder unterwerfen sich darüberhinaus der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Besitzer und/oder Pferd geahndet werden.
4.2 Bei schuldhaften Verstößen gegen die in Ziffer 4.3 aufgeführten Grundsätzen entscheidet die Disziplinarkommission des Bayerischen Reit- und Fahrverbandes (BRFV). Als Ordnungsmaßnahmen können die Verwarnung, die Geldbuße, der Ausschluß aus dem Verein sowie der zeitliche Ausschluß sowie der zeitliche Ausschluß von der Teilnahme an einzelnen oder von allen Turnieren ausgesprochen werden. Die Mitglieder unterwerfen sich den Entscheidungen der Disziplinarkommission des BRFV.
4.3 Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertauten Pferde verpflichtet, stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten.

Insbesondere
- sind die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen;
- ist den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;
- die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln z.B. zu quälen, zu   mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15.November des Jahres schriftlich kündigt (austritt).

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt
b) das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
c) seinen Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate nicht bezahlt.

Über den Ausschluß entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung innerhalb vier Wochen, nach Eingang der Beschwerde beim Vorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung

1.1 Im ersten Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
1.2 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn es von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Ehrenrat beantragt wird.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung (Poststempel des Einladungsschreibens) und dem Versammlungstage müssen mindestens vierzehn Kalendertage liegen.
2.1 Die Einladung gilt als korrekt zugestellt, wenn sie fristgerecht an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift versandt wird.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Kalenderwochen vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die ordentliche Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließt.

.5. Abstimmungen, in allen Versammlungen, erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden wie Nein-Stimmen gewertet. Auf Antrag muß die Abstimmung mit Stimmzetteln erfolgen.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüße im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftfiihrer zu unterschreiben.

§ 8 Wahlen

1. Zur Durchfiihrung von Wahlen wird vom Vorsitzenden, aus den anwesenden Mitgliedern, ein Wahlausschuß bestimmt. Der Wahlausschuß besteht aus einem Wahlleiter, einem Beisitzer und einem Protokollführer, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Wahlausschußes regelt die Geschäftsordnung.

2. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Stehen mehr als ein Kandidat für ein Amt zur Verfügung erfolgt die Wahl durch Stimmzettel. Auf Antrag muß jedoch mit Stimmzettel abgestimmt werden.

3. Gewählt kann jedes stimmberechtigte Mitglied werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche Zustimmungserklärung vorgelegt wird.

4. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, das ist eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

5. Zur Wahl des Vorsitzenden ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, das ist eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitlieder, notwendig.

6. Sind mehrere Kandidaten vorhanden und erreicht infolge Stimmenzesplitterung keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so ist zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzufiihren. Bei der Stichwahl reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, das ist eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, zur Wahl zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann aber auf keinen Fall durch Los gewählt werden. (vgl. §8 Pkt. 4)

7. Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und persönlich anwesend sind. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 9 Aufgaben der ordentlichen, außerordentlichen Mitgliederversammlung, der Mitgliederversammlungen

In der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung wird entschieden über:
a. die Wahl des Vostandes
b. die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats
c. die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
d. die Jahresrechnung
e. die Genehmigung des Budgets für die folgenden 12 Monate
f. die Entlastung des Vorstandes durch den Kassenprüfer
g. die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
h. die Änderunge der Satzung
  (Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder)
i. die Anträge nach §7 Abs.4 dieser Satzung.
j. die Änderung der gültigen Geschäftsordnung

Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird entschieden über:
k. Anträge nach §7 Pkt.1.2 dieser Satzung
l. Auflösung des Vereins nach § 12 dies Satzung

In der Mitgliederversammlung können alle Beschlüsse gefaßt werden, die nicht ausdrücklich der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten sind.(vgl. §9 a-l). Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung die Rede ist, ist sinngemäß die Mitgliederversammlung zu verstehen
Zur Mitgliederversammlung wird nicht schriftlich geladen, Termin und Ort wird am "schwarzen Brett" bekannt gemacht.

§ 10 Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2.Dem Vorstand gehören an

a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) bis zu fünf weitere Mitglieder, wobei jeweils 1 Mitglied die Funktion des Kassenwarts,1 Mitglied die Funktion des Jugendwarts, ein Mitglied des Geschäftsführers ausübt.

3. Vorstand in Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

Die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer werden von ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4.1 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtzeit aus, und haben sich bei der Wahl mehrere Bewerber um diese Position beworben, rückt der Bewerber mit der zweithöchsten Stimmenzahl automatisch nach. War das ausscheidende Mitglied der einzige Bewerber für diese Position, so kann der Vorsitzende in Abstimmung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, die vakante Position kommissarisch besetzen oder in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchführen;
4.2 Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche oder eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
Sollten in dieser Versammlung kein Kandidat für die vakante Position zu finden sein, so findet automatisch eine weitere, außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von weiteren drei Monaten statt. Der Termin für diese Versammlung wird sofort festgelegt. Zu diesem Termin muß nicht mehr extra schriftlich geladen werden.
4.3 Bei notwendigen Ergänzungswahlen verkürzt sich die Amtszeit des neu gewählten Mitglieds der Vorstandschaft um die Zeit, die sein Vorgänger bereits Mitglied des Vorstands war, einschließlich der Zeit vom Rücktritt bis zur Durchführung der Ergänzungswahl.

5. Jedes Mitglied des Vorstands kann durch Antrag vorzeitig seiner Funktion enthoben werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und ausführlich zu begründen. Über den Antrag ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abzustimmen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüße werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltung wird als Nein-Stimme gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Der Vorstand kann im Rahmen des Budgets alle notwendigen finanziellen Dispositionen treffen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

8. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Es ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist verantwortlich für:
a) die Führung der laufenden Geschäfte,
b) die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist,
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) die Erarbeitung eines Budgets für das laufende Geschäftsjahr, e) die Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 12 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und bis zu zwei Beisitzern. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedgerichts nach der LPO gegeben ist.

3. Er tritt auf Antrag jeder Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.


4. Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung;
b) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu begleiten mit sofortiger Suspendierung;
c) Ausschluß von der Nutzung der Vereinsanlagen bis zu zwei Monaten;
d) Ausschluß aus dem Verein.

5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

6. Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern gern. §4.c

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Kalenderwochen schriftlich einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Marktgemeinde Geisenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Geschäftsordnung

1. In der Geschäftsordnung werden alle Punkte festgeschrieben die in der Satzung nicht ausdrücklich oder nicht eindeutig geregelt sind und:
a) für einen geregelten Geschäftsbetrieb des Vereins notwendig sind
b) nach der praktischen Erfahrung einer eindeutigen Regelung bedürfen
c) dem Vorstand die Führung der Geschäfte erleichtern oder in Zweifelsfällen regeln

2. Änderungen zur Geschäftsordnung werden vom Vorstand erarbeitet und vorgeschlagen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt.

3. Während des laufenden Jahres kann der Vorstand Änderungen der gültigen Geschäftsordnung von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit vorläufig genehmigen lassen. Die genehmigte Änderung ist binden bis zur nächsten ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung in der über diese Änderung entgültig abgestimmt werden muß.

§ 15 Übergangsbestimmungen

Nach der Genehmigung durch die Mitglieder tritt diese Satzung in Kraft. Soweit die Amtszeit für Mitglieder der alten Vorstandschaft zum Zeitpunkt der Satzungsänderung noch nicht abgelaufen ist, werden sie mit in die Vorstandschaft im Sinne der neuen Satzung bis zum Ablauf ihrer Amtzeit übernommen, es sei denn sie erklären ihren Rücktritt. Das erste Budget und die Geschäftsordnung wird von der Vorstandschaft, gewählt gemäß der neuen Satzung, innerhalb von höchstens drei Monaten erstellt und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgetragen

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